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   VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13.A   

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VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13.A (https://dejure.org/2015,21590)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01.06.2015 - 6 K 708/13.A (https://dejure.org/2015,21590)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 6 K 708/13.A (https://dejure.org/2015,21590)
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  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (vgl. EGMR, Urt. v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125, 128; BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 20).

    Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 17 ff. und Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - , Rn. 13 ff.).

    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Schutzsuchenden kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - , Rn. 13 und Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - , Rn. 17 f., jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ; VGH München, Beschl. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - , Rn. 7 m.N.; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - , Rn. 57 ff. m.w.N.).

    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 22 f. und v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - , Rn. 24), nicht möglich.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Damit würde den unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes andererseits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - , Rn. 22 f. und v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, , Rn. 22 ff).

    Damit würde den unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes andererseits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - , Rn. 23 f.).

    Neben der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Anzahl der Opfer und der Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) vorzunehmen, bei der auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden können (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - , Rn. 33f.).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 17 ff. und Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - , Rn. 13 ff.).

    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Schutzsuchenden kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - , Rn. 13 und Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - , Rn. 17 f., jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ; VGH München, Beschl. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - , Rn. 7 m.N.; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - , Rn. 57 ff. m.w.N.).

    Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - , Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.2.2009 - C-465/07 (Elgafaji) -).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Mangels einer in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmung sei der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen sei, in welchem Zusammenhang er verwendet werde und welche Ziele mit der Regelung verfolgt würden, zu der er gehöre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 - C 285/12 (Diakité') -, Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 - C 285/12 (Diakité) - , Rn. 35).

    Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 - C-285/12 , "Diakité" - , Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Schutzsuchenden kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - , Rn. 13 und Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - , Rn. 17 f., jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ; VGH München, Beschl. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - , Rn. 7 m.N.; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - , Rn. 57 ff. m.w.N.).

    Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - , Rn. 253).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 22 f. und v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - , Rn. 24), nicht möglich.
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (vgl. EGMR, Urt. v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125, 128; BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - , Rn. 20).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2.01 - , Rn. 9, v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - , Rn. 15, und v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - , Rn. 20).
  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort einer Rückführung wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL II bzw. § 3e AsylVfG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden ( BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 - 10 B 22.12 - , Rn. 7).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Leipzig, 01.06.2015 - 6 K 708/13
    Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - , Rn. 17, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17.2.2009 - C-465/07 (Elgafaji) -).
  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1524/12

    Drohen von Repressalien wegen tatsächlicher Regimegegnerschaft eines afghanischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2013 - 13 A 2635/12

    Grundsätzliche Klärungsfähigkeit des Vorliegens eines Abschiebungsvebots

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2013 - 13 A 2673/12

    Klärungsbedürftigkeit des Eingreifens der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - 13 A 2294/14

    Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer Bewertung der

  • VG Regensburg, 08.01.2015 - RO 7 K 13.30801

    Eine Gefahrendichte, bei der jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im

  • VG Würzburg, 26.07.2011 - W 4 K 09.30131

    Folgeantrag; irakischer Kurde sunnitischen Glaubens; aus Bagdad; Angaben zur

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2014 - 9 A 2561/10

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2014 - 9 A 2564/10

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 13a ZB 14.30450

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Sicherheitslage in der Nordregion

  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - A 4 A 104/14

    Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungshindernisse, Irak, Jeside, Gruppenverfolgung,

  • VG Leipzig, 17.01.2014 - A 6 L 427/13

    Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung hinsichtlich des Zielstaates

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